Erläuterung zur Fernwärmeabrechnung 2024
Da der russische Angriffskrieg auf die Ukraine einen drastischen Anstieg der Energiekosten mit sich brachte, griff die Politik in die Preisbildung ein und senkte im Zeitraum von 1.10.2022 bis 31.03.2024 den Mehrwertsteuersatz für Erdgas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent.
Dies sollte eine temporäre Entlastung für Verbraucher sein, ähnlich der Dezember-Soforthilfe. Für den Staat ist in diesem Zeitraum ein Steuerdefizit entstanden.
Seit dem 1. April 2024 ist wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden. So auch für Kunden der Gemeindewerke für die Fernwärmeabrechnung zum Stichtag des 30.09.2024, denn anzuwenden ist der Umsatzsteuersatz zum Ende des Abrechnungszeitraums. Für die Gemeindewerke ist wie immer der jeweilige Nettobetrag für Grund- und Arbeitspreis der Fernwärme maßgeblich, die ausgewiesene Mehrwertsteuer wird abgeführt.
Die Gemeindewerke bieten allen Kunden an, eine Zwischenabrechnung mit 7 Prozent Mehrwertsteuer auf Basis eines zum 31.03.2024 abgelesenen Zählerstandes anzufordern. Für den Zusatzaufwand wird ein Dienstleistungsentgelt von 35 Euro brutto in Rechnung gestellt.
In Bezug auf die Fernwärme Abrechnung und die Anwendung des entsprechenden Umsatzsteuersatzes verweisen wir insbesondere auf die Erläuterungen des Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit dem Schreiben vom 25.10.2022.