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Berichtigungen Stromabrechnung 2023

Berichtigungen Stromabrechnung 2023

Korrektur Umsatzsteuerausweisung Entlastung Strom 2023

Die Energiepreisbremsen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen. In der Ihnen bereits zugegangenen Rechnung für das Jahr 2023 haben wir die Entlastung gemäß Energiepreisbremse für Sie durchgeführt. Diese ist mit der Bezeichnung Entlastung Strom aufgeführt und mit Netto-; Umsatzsteuer- und Bruttobetrag ausgewiesen worden. 

Da zu dem Zeitpunkt unserer Rechnungsstellung noch keine einheitliche Vorgehensweise zur umsatzsteuerlichen Würdigung der Strompreisbremsen gegeben war, ist nunmehr im Nachgang festgestellt worden, dass die Entlastung Strom nicht der Umsatzsteuer unterliegt und demzufolge die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge korrigiert werden müssen. 

Aus diesem Grund sind die betroffenen Rechnungen für das Jahr 2023 von uns zu korrigieren. 

Korrektur Gemeinderabatt 2021 - 2023

Innerhalb der allgemein gehaltenen und angewendeten Praxis haben wir Ihnen entsprechende Preisnachlässe auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. für den Messstellenbetrieb gewährt, sofern diese vom Netzbetreiber gewährt wurden. Umgangssprachlich und innerhalb unserer Rechnungen finden Sie hierfür den Begriff Gemeinderabatt. 

Aufgrund des am 04.12.2023 unter dem Aktenzeichen EnVR 59/21 erlassenen Beschluss des Bundesgerichtshofs sind entsprechende Preisnachlässe (Gemeinderabatte) nur noch auf den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis zu gewähren. Im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB werden die Korrekturen des in der Vergangenheit gewährten Gemeinderabattes rückwirkend ab dem 01.01.2021 durchgeführt. 

Die Korrekturen der zuvor gewährten Preisnachlässe (Gemeinderabatte) sind uns, als Ihr zum Leistungszeitpunkt zuständiger Stromlieferant- von den Netzbetreibern bereits nachbelastet worden. Insofern sind wir leider gehalten, Ihnen die entsprechenden Nachberechnungen eins zu eins weiterzugeben und in Rechnung zu stellen. 

Wie geht es für Sie weiter?

Sie werden von uns in Kürze einen entsprechenden Rechnungs-Storno Ihrer bereits ausgestellten Rechnung für das Jahr 2023 erhalten welcher den ursprünglichen Rechnungsbetrag wieder auf „Null“ stellt. Zudem erhalten Sie eine erneute Rechnung für das Jahr 2023 in welcher die Entlastung Strom „Brutto-für-Netto“, also ohne separat ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag, aufgeführt sein wird. An der Höhe des Rechnungsbetrages ändert sich für Sie auf Grund dieser Anpassung nichts, lediglich die ausgewiesene Umsatzsteuer ist um den korrigierten Betrag erhöht und kann gegebenenfalls zu einem höheren Vorsteuerabzug berechtigen. 

Wenn Sie einen Gemeinderabatt für das Abrechnungsjahr 2023 erhalten, wird in der korrigierten Rechnung 2023 die Anpassung der Preisnachlässe auch berücksichtigt. Dadurch erhöht sich der entsprechende Rechnungsbetrag. Der Differenzbetrag aus korrigierter Rechnung und Rechnungs-Storno ist entsprechend der Zahlungsziele fällig. 

Wenn Sie für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 einen Gemeinderabatt erhalten haben, werden wir Ihnen in Kürze je Rechnungsanschrift eine mit den darunter geführten Abnahmestellen kumulierte Nachberechnung erstellen. 

Um den Aufwand für Sie gering zu halten, verzichten wir bei einem bestehenden Lieferverhältnis auf die Anpassung des Abschlags 2024. 

Da für uns als Gemeindewerke Oberhaching GmbH die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ein wesentlicher Bestandteil unserer Arbeit darstellt – bitten wir Sie bereits im Voraus um Ihr Verständnis für diese Vorgehensweise.