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Wärme

Förderung für energetische Gebäudesanierung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich in einem Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ neu aufgesetzt. Die aktuelle Richtlinie der Bundesförderung finden Sie hier, Eckpunkte der neuen Förderung zum Heizungstausch und der Förderung für Effizienz-Einzelmaßnahmen finden Sie hier. Das Ziel der Bundesförderung ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzustoßen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme gesteigert werden und die CO2- Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland verringert werden. 

Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten Informationen zur Verfügung

Gefördert werden folgende Maßnahmen entweder durch einen Investitionszuschuss oder durch zinsgünstige KfW Darlehen mit Tilgungszuschuss: 

+ Einzelmaßnahmen an Gebäudehüllen an Bestandsgebäuden mit 15 % der förderfähigen Kosten, dazu gehören unter anderem: 
  • Dämmung, Aufbereitung der Außenfassaden 
  • Austausch von Fenstern, Außentüren. 
 + Anlagentechnik (außer Heizung) in Bestandsgebäuden mit 15 % der förderfähigen Kosten, dazu gehören unter anderem:
  • Einbau digitaler Systeme für energetische Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen („Efficiency Smart Home“) 
  • Einbau, Austausch, oder Optimierung von Anlagen der Wärme-/Kälterückgewinnung. 
 + Anlagen zur Wärmeerzeugung in Bestandsgebäuden und der Anschluss an ein Wärmenetz, das für die Wärmeerzeugung einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbare Energien verwendet. Gefördert werden mit 30 % der förderfähigen Kosten unter anderem: 
  • Anschluss an ein öffentliches Wärmenetz
  • Steuerungs-, Mess- und Regelungstechnik sowie die Wärmeübergabestation
  • Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen
  • Optimierung der Heizungsverteilungssysteme. 

 + Weiterhin gültige Eckpunkte der Förderung für Effizienz-Einzelmaßnahmen  

Zudem können weiterhin Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.

Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20%: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15%; plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan. Das bedeutet, dass – neu - die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Heizungstausch einerseits und weitere Effizienzmaßnahmen andererseits additiv sind. In der Summe gilt dann für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 90.000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme mit individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden. Bislang betragen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.

Die Frist der neuen KfW-Förderanträge ist nun 36 Monate, allerdings ohne Verlängerungsmöglichkeit .

+ Optimierung der Heizungsanlage in Bestandsgebäuden unter der Voraussetzung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage mit 15 % der förderfähigen Kosten
 
+ Fachplanung und Baubegleitungskosten im Zusammenhang mit den zuvor genannten Maßnahmen, inklusive der Kosten eines Energieeffizienz-Experten, mit 50 % der förderfähigen Kosten

Für Ihren Fernwärme Anschluss an das Oberhachinger Fernwärmenetz bedeutet dies

Für einen Anschluss an des Oberhachinger Fernwärmenetz ergeben sich somit förderfähige Maßnahmen für die 

  • Errichtung des Hausanschlusses
  • Anschaffung und den Einbau der Wärmeübergabestation 
  • Einbau der Steuerungs-, Mess- und Regelungstechnik
  • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage
  • Planungs- und Begleitungskosten 

Da das Oberhachinger Fernwärmenetz mit einem Anteil von mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien betrieben wird, ergibt sich ein Fördersatz von 30 % der Umstellungskosten. Beim Austausch einer mit Öl betriebenen Heizungsanlage kann ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 10 % erzielt werden.

Ihr Weg zum Zuschuss:

1. Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik (ohne Heizung) ist zwingend ein Energie-Effizienz-Berater einzubinden, der eine energetische Fachplanung durchführt und die technische Projektbeschreibung erstellt, sowie die Umsetzung der Maßnahme begleitet 

a. Die technische Projektbeschreibung wird hier eingereicht und man erhält die TBP-ID mit der dann der eigentliche Antrag unter https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem gestellt werden kann

b. Nach Abschluss der Maßnahmen muss die Umsetzung durch den Energie-Effizienz-Experten bestätigt werden. 

2. Bei Maßnahmen an der Anlage zur Wärmerzeugung und/oder Heizungsoptimierung können Sie das elektronische Antragsformular unter https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem selbstständig verwenden.

3. Nach dem Absenden der Anträge erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail und einen Investitionsbescheid. 

4. Alle Maßnahmen müssen in der Regel innerhalb von 24 Monaten (Bewilligungszeitraum) nach Erhalt des Zuwendungsbescheides umgesetzt werden

5. Ein Verwendungsnachweis der angefallenen Kosten ist spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums elektronisch einzureichen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises. 

Wichtig:

Alle Zuschüsse sind vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Die geförderten Maßnahmen sind mindestens 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen, auch im Falle einer Veräußerung des Gebäudes. Andernfalls können die erhaltenen Zuschüsse zurückgefordert werden. 

Kombinationen mit anderen Förderprogrammen 

Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist aber ausgeschlossen. 

Für ein Gebäude können jedoch für unterschiedliche Einzelmaßnahmen zwei oder mehr Anträge gestellt werden,  solange die nach der Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Kosten pro Antrag und Kalenderjahr eingehalten werden.

Weiterführende Links:

  • FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie 
  • FAQ zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
  • Hier finden Sie einen Energie-Effizienz-Experten